Zugegeben, im Rahmen einer FM-Ausschreibung hat man viele Punkte zu klären und der Versicherungsschutz steht nicht unbedingt an erster Stelle der Prioritätenliste. Dennoch sollten im Rahmen eines Vergebeverfahrens diesbezüglich einige Punkte beachtet werden.
Versicherungsschutz im Falle eines Schadensereignisses
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Nach einem eingetretenen Schadesfall an Ihrem Gebäude werden die zuvor erbrachten Betriebsführungs- und Instandhaltungsleistungen seitens der beteiligten Juristen bzw. seitens eines Gerichtes hinterfragt. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gerichtssachverständiger muss Prof. Rotermund immer häufiger zu solchen Beweisfragen ein Gutachten erstatten.
Im vorliegenden Fall würde der eingeschaltete Sachverständige zunächst prüfen, ob u.a. die Wartungsleistungen nach den Herstellervorschriften erbracht wurden. Bei fehlenden Nachweisen kann dies erhebliche Konsequenzen für den versicherten Gebäudeeigentümer (bis zum Verlust der Schadensdeckung) nach sich ziehen.
Wartungsleistungen oft nur nach VDMA oder AMEV
Viele FM-Dienstleister ziehen für die Erbringung Ihrer vertraglich vereinbarten Wartungsleistungen ausschließlich die Standard-VDMA- oder AMEV-Leistungskataloge heran. Diese Kataloge sind zum Teil veraltet und es fehlen herstellerspezifische Angaben. In Audits stellen wir oft fest, dass einige FM-Dienstleister das Erstellen oder Pflegen von Leistungskatalogen nicht als Ihre Aufgabe ansehen.
Entsprechende Regelungen im Vertrag festhalten
Dieses Vorgehen entspricht dabei oft der jeweiligen Vertragsvorlage. Aus diesem Grund empfehlen wir jedem Auftraggeber, frühzeitig zu reagieren und entsprechende Vereinbarungen mit dem FM-Dienstleister zu treffen. Durch eine passende Ausschreibung und ggf. weitere Maßnahmen wir den Einsatz einer Online-Datenbank kann man sich frühzeitig absichern. Nur so ist im Schadensfall die vereinbarte Deckung durch den Sachversicherer gegeben.