Freitag. 29. 05. 2020
  // von Dirk Wanders

Übertragung der Betreiberverantwortung (FAQ)

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Übertragung der Betreiberverantwortung

Im Rahmen unseres Webinars „Betreiberverantwortung – Tipps für die Praxis“ hatten Sie viele Fragen rund um die Sicherstellung der Betreiberverantwortung. Wir haben diese gesammelt und noch einmal ausführlich beantwortet.

In diesem Teil betrachten wir Ihre Fragen rund um die Übertragung der Betreiberverantwortung. Den Hinweis auf weitere Teile finden Sie am Ende dieses Beitrags.

Sie haben das Webinar verpasst?

Das Webinar mit Dirk Wanders MSc wird im Herbst wiederholt. Vorab finden Sie eine Übersicht samt Praxistipps zur Betreiberverantwortung in unserer Fachveröffentlichung.

Wann ist es mir rechtlich möglich die Betreiberverantwortung abzulegen? Welche Schriftform ist hierbei einzuhalten?

Als Eigentümer kann ich die Betreiberverantwortung nie wirklich ablegen. Ich kann sie an Dritte delegieren, z. B. als Vermieter zum Mieter, aber letztlich rein abzulegen ist sie nicht.

Eine vollständige Übertragung der Betreiberverantwortung mit dem Ziel der restlosen Befreiung ist nicht möglich!

Als jemand, der die Betreiberverantwortung übergeben bekommt, kann ich diese unter bestimmten Umständen ablehnen. Mögliche Gründe wären eine fehlende Dokumentation, fehlende Informationen, um die Betreiberverantwortung wahrzunehmen. In diesem Fall ist die Ablehnung schriftlich vorzunehmen, in dem man einen möglichen Dienstleistungsvertrag nicht unterschreibt bzw. Vertragsklauseln zur Betreiberverantwortung streichen lässt.

Lesetipp

Weitere Informationen zur Übergabe der Betreiberverantwortung zwischen Mieter und Vermieter finden Sie in unserem Blogpost Obliegt dem Mieter die Betreiberverantwortung?

Ist die gesamthafte Übertragung der Betreiberverantwortung an einen technischen Dienstleister möglich?

Ja, hierzu gibt es verschiedene Möglichkeiten (siehe nächste Frage).

Wichtig ist die eigene Kontrollfunktion nach der Übergabe. Dies kann z. B. durch Monats- oder Quartalsberichte sowie weitere Prüfunterlagen erfolgen.

Sanktionsvorschriften, die sich an den Übertragenden richten, erlangen durch die Pflichtenübertragung auch Geltung für den Beauftragenden!

Kann die Betreiberverantwortung zwischen Eigentümer und Dienstleister „aufgeteilt“ werden? Bspw. Übernahme der Betreiberverantwortung nur für techn. Anlagen.

 Ja, es ist möglich, die Betreiberverantwortung nur in Teilen zu übergeben.

Bei Produktionsstätten sind entsprechende Regelungen häufig anzutreffen. Eine typische Aufteilung wäre die Trennung nach Tätigkeitsfeldern: Die technischen Gewerke werden durch eine eigene Abteilung betreut, während alle Bereiche des infrastrukturellen Gebäudemanagements an einen externen Dienstleister übergeben werden.

Ein weiteres klassisches Beispiel wäre das Thema Verkehrssicherungspflicht, hier insbesondere die Schneeräumung bzw. der Winterdienst im Allgemeinen. Die Betreiberverantwortung wird hier oft nur in Teilen übergeben. Dabei ist zu beachten, die Rahmenbedingungen entsprechend festzulegen. Mögliche Punkt wären hierbei z. B.:

  • Welche Verordnungen der jeweiligen Städte und Gemeinden gelten für mich?
  • Wann hat der Winterdienst zu beginnen?

Bin ich für die Überwachung dritter, die durch den Auftraggeber beauftragt wurden, verantwortlich?

Indirekt, da Sie Ihren Auftragnehmer beaufsichtigen müssen.

Beispiel Prüfung kraftbetriebene Türen: Als Eigentümer beauftrage ich einen technischen Dienstleister, der alle technischen Anlagen in seiner Verantwortung hat. Dieser vergibt (Teil-)Aufgaben an eine Spezialfirma, die kraftbetriebene Türen warten und prüfen darf. Dann muss ich meinen technischen Dienstleister beaufsichtigen und kontrollieren. Dieser wiederrum muss den Nachunternehmer beaufsichtigen und kontrollieren.

Haben Sie weitere Fragen zur Übertragung der Betreiberverantwortung?

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen rund um die Betreiberverantwortung zur Verfügung. Meine Kontaktdaten finden Sie am Ende dieser Seite.

Weitere Beiträge

Teil 2:

Dokumentation der Betreiberverantwortung

Teil 3:

Ihre Fragen zur Gefährdungsbeurteilungen

Ihr Kontakt/Ansprechpartner:

Dirk Wanders

rotermund.wanders.ingenieure
Munscheidstr. 14
D-45886 Gelsenkirchen

Tel.: +49 (151) 11 13 11 10

info@rotermundwanders.de